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VERWALTUNGSRECHT
Abgrenzung Verwaltungsakt - verwaltungsrechtlicher
Mit dem Verwaltungsakt hat der verwaltungsrechtliche Vertrag Folgendes gemeinsam: er dient der Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen; an ihm ist weiter in aller Regel eine Behörde beteiligt; für ihn gelten sodann die Regeln des VwVfG über das Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG).
Der maßgebliche Unterschied liegt in dem Zustandekommen der Regelung: Der Verwaltungsakt wird einseitig durch die Behörde erlassen, der verwaltungsrechtliche Vertrag wird einvernehmlich zwischen den Parteien geschlossen.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 9 VwVfG - Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die (...) - § 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des (...)
