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SCHULDRECHT
Abnahme des Werkes
Der Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag wird gemäß § 641 I S. 1 BGB erst mit der Abnahme des Werkes fällig.
Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und Billigung der Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf (...) -
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