Zivilrecht

Abnahme des Werkes

Der Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag wird gemäß § 641 I S. 1 BGB erst mit der Abnahme des Werkes fällig.

Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und Billigung der Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß.

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