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BGB ALLGEMEINER TEIL
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip beruht auf der rechtlichen Trennung von kausalem Verpflichtungs- und abstraktem Verfügungsgeschäft. Es bewirkt, dass die Gültigkeit des einen Geschäfts nicht notwendigerweise die Gültigkeit des anderen Geschäfts zur Folge hat.
Ziel des Abstraktionsprinzips ist die eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen.
Schlagwörter
Abstraktionsprinzip Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Sachenrecht
