Eine Änderungskündigung hat die Abänderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber als Ziel. Dieser hat in der Praxis unter bestimmten Umständen das Bedürfnis, die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen einseitig abzuändern. Eine solche Kündigung unterliegt dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (§ 2 KSchG).
Dogmatisch handelt es sich um zwei miteinander verbundene Willenserklärungen, nämlich der Kündigung und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den abgeänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung erhält, kann entweder das Änderungsangebot vorbehaltlos oder unter Vorbehalt annehmen oder das Angebot insgesamt ablehnen. Bei einer Ablehnung bleibt es dann bei der ausgesprochenen Kündigung.
Weitere Artikel und Definitionen (7)
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Zivilrecht Arbeitsrecht)
- Arbeitsvertrag Kündigung (Zivilrecht Arbeitsrecht)
- Kündigungsschutzgesetz KSchG (Zivilrecht Arbeitsrecht)
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