Die allgemeine Feststellungsklage ist gerichtet auf die rechtliche Klärung eines Rechtsverhältnisses wie auf die rechtskräftige Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative) eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses oder auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Nichtigkeitsfeststellungsklage).
Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 II VwGO).
Weitere Artikel und Definitionen (3)
- Gestaltungsklage (Öffentliches Recht Verwaltungsrecht)
- Leistungsklage (Öffentliches Recht Verwaltungsrecht)
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