Allgemeine Feststellungsklage Definition

Montag, 6. Februar 2012 | 75 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Allgemeine Feststellungsklage

Die allgemeine Feststellungsklage ist gerichtet auf die rechtliche Klärung eines Rechtsverhältnisses wie auf die rechtskräftige Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative) eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses oder auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Nichtigkeitsfeststellungsklage).

Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 II VwGO).


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Gestaltungsklage
    Die Gestaltungsklagen dienen der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch das Urteil selbst. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des (...)
  2. Leistungsklage
    Die Leistungsklage ist eine Klage, die der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen dient (z.B. (...)
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