Strafrecht

Anklagegrundsatz

Der Anklagegrundsatz (§ 151 StPO) besagt, dass ein strafgerichtliches Verfahren nur aufgrund einer förmlichen Anklage durchgeführt werden darf (Akkusationsprinzip). Zuständig hierfür ist gemäß § 152 StPO die Staatsanwaltschaft.

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