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STRAFPROZESSRECHT
Anklagegrundsatz
Der Anklagegrundsatz (§ 151 StPO) besagt, dass ein strafgerichtliches Verfahren nur aufgrund einer förmlichen Anklage durchgeführt werden darf. Zuständig hierfür ist gemäß § 152 StPO die Staatsanwaltschaft.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip beinhaltet, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte von Amts wegen verpflichtet ist, (...) -
Offizialprinzip
Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, nach dem die Strafverfolgung durch den Staat von Amts wegen erfolgt (§ 152 I StPO). Auf den Willen von (...) -
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