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INSOLVENZRECHT
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Ähnliche Begriffe und Definitionen
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Insolvenzverfahren
Zweck des Insolvenzverfahrens ist eine gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, sofern dieser nicht mehr in der (...) -
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist ein Organ zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Vor dessen Eröffnung kann bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter (...) -
Insolvenzgrund
Ein Insolvenzverfahren wird gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) nur dann eröffnet, wenn ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Insolvenzgründe sind danach (...) -
Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu (...)
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 5 InsO - Verfahrensgrundsätze
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck (...) - § 13 InsO - Eröffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. (2) Der Antrag kann (...) - § 14 InsO - Antrag eines Gläubigers
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine (...) - § 15 InsO - Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (...) - § 64 GmbHG - Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach (...)
