Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich beendet.

Den Inhalt des Aufhebungsvertrags können die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit weitgehend selbst gestalten. Der Vertrag unterliegt nicht den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes.

Schriftform beachten!

Gemäß § 623 BGB ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag zwingend die Schriftform vorgesehen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor übereilten Entscheidungen, der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung im Prozess. Nach § 126 ist für die Einhaltung der Schriftform die Unterschrift, genauer der eigenhändig geschriebene Name des Unterzeichners erforderlich. Bloße Namenskürzel reichen in der Regel nicht aus. Darüberhinaus muss der Vertrag auf derselben Urkunde vereinbart sein. Beide Parteien müssen auf der Urkunde unterschreiben. Wenn mehrere gleichlautende Urkunden über den Vertrag aufgenommen werden, reicht es aus, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Vertragsurkunde unterzeichnet.

Sofern die Form des § 623 BGB nicht eingehalten wird, ist der Aufhebungsvertrag von Anfang an unwirksam. Tarifvertraglich können auch noch strengere Formerfordernisse vereinbart werden. Eine gesetzliches Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht gibt es für Aufhebungsverträge nicht. Den Parteien steht es aber frei, vertraglich ein Widerrufsrecht zu vereinbaren.

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Rechtsquellen zum Thema Aufhebungsvertrag 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
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