Öffentliches Recht

Auflage

Eine Auflage (echte Nebenbestimmung) iSd § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine (nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mögliche) Bestimmung, durch die dem Begünstigenden ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, wobei das vorgeschriebene Verhalten mit dem Grundverwaltungsakt in Zusammenhang stehen muss.

Mehr zum Thema Auflage 3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) sind Zusätze, welche die Behörde einem begünstigenden Verwaltungsakt beifügt, um ihn inhaltlich oder zeitlich zu (...)
Befristung
Befristung Eine Befristung (echte Nebenbestimmung) iSd § 36 II Nr. 1 VwVfG ist eine Vergünstigung oder Belastung, die zu einem späteren Zeitpunkt (...)
Bedingung
Bedingung Eine Bedingung (echte Nebenbestimmung) nach § 36 II Nr. 2 VwVfG ist eine Bestimmung, nach der eine Begünstigung oder Belastung bei Eintritt (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Auflage, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Auflage