Beendigung der Tat Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 27 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > B > Beendigung der Tat

ALLGEMEINER TEIL

Beendigung der Tat

Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus tatsächlich zum Ende kommt. In der Regel ist dies die Zweckerreichung.

Normalerweise bildet die Vollendung den zeitlichen Abschluss der Straftat. Der Zeitpunkt der Beendigung ist dagegenb wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt. Grds. ist die Feststellung der Beendigung einer Tat bedeutsam für Fragen der Beteiligung, der Konkurrenzen oder des Beginns der Verjährung.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Vollendung der Tat
    Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt (...)
  2. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Beendigung der Tat" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 22 StGB - Begriffsbestimmung
    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar (...)
  2. § 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs
    (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der (...)


STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing