Rechtswörterbuch > B > Beratungsgebühr
ANWALTSVERGÜTUNGSRECHT
Beratungsgebühr
Die Beratungsgebühr ist in § 43 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat auf eine Gebührenvereinbarung mit seinem Auftraggeber bzw. Mandanten hinwirken.
Die erste Beratungsgebühr darf, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt und keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, 190,00 Euro nicht übersteigen. Trifft der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung, so kann in dieser auch eine höhere Vergütung vereinbart werden.
Weitere Informationen zu Anwaltskosten
Schlagwörter
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG Beratung Auftraggeber Mandant Erstberatung erstes Beratungsgespräch Vergütung Vergütungsvereinbarung
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist am 01.07.2004 in Kraft getreten und hat die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst. Das (...) -
Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr ist in der Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Sie entspricht ungefähr der (...) -
Hebegebühr
Der Rechtsanwalt kann eine Hebegebühr nach Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verlangen, wenn der (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Beratungsgebühr" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
