Anwaltsvergütungsrecht

Beratungshilfe

Während die Prozesskostenhilfe für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gewährt wird, deckt die Beratungshilfe eine außergerichtliche Beratung oder eine außergerichtliche Vertretung des Beratungshilfeberechtigten durch einen Rechtsanwalt.

Nach Maßgabe des Beratungshilfegesetzes (BerHG) kann Beratungshilfe gewährt werden in Angelegenheiten des Zivilrechts, einschließlich Arbeitsssachen, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. Im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts kann Beratungshilfe nur für eine außergerichtliche Beratung, nicht aber für eine außergerichtliche Vertretung gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Weiterhin darf ihm keine andere Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung stehen (z.B. Inanspruchnahme eine eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung).

Durch diese Regelung sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eng an die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpft. So verweist § 1 BerHG auch auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Prozesskostenhilfe. Dem Rechtssuchenden ist demnach immer Beratungshilfe zu gewähren, wenn ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch Prozesskostenhilfe gewährt werden würde. Ebenso wie die Prozesskostenhilfe wird die Beratungshilfe auch nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 bis 127 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass (...)
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