Rechtswörterbuch > B > Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
ARBEITSRECHT
Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat das Recht, aufgrund des Arbeitsvertrags nicht nur bezahlt, sondern auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Es besteht für den Arbeitgeber eine sog. Beschäftigungspflicht. Der Anspruch folgt aus den §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB und der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sondern seine Persönlichkeit in das Beschäftigungsverhältnis einbringt. Die Beschäftigungspflicht ist dabei keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern eine eigenständige vertragliche Nebenpflicht.
Der Beschäftigungsanspruch besteht deshalb grundsätzlich auch bei einer ordentlichen Kündigung während der Kündigungsfrist. Er ist jedoch abdingbar. Der Anspruch setzt voraus, dass die Beschäftigung zur Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht überwiegen.
Schlagwörter
Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsvertrag Beschäftigungspflicht Beschäftigungsverhältnis
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende (...) -
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet (...) -
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der (...) - § 613 BGB - Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht (...) -
Alle Gesetze anzeigen
Mit dem Begriff "Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers" sind weitere Normen und Gesetze verknüpft. Alle relevanten Einträge aus dem Rechtswörterbuch anzeigen.
