Bestreiten von Tatsachen Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 126 User Online

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ZIVILPROZESSRECHT

Bestreiten von Tatsachen

Das Bestreiten von Anspruchsvoraussetzungen muss sich auf die vom Kläger vorgertragenen Tatsachen beziehen. Das Bestreiten muss konkret sein, das bedeutet, ein pauschales Bestreiten stellt kein prozessual wirksames Bestreiten dar.


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