Familienrecht

Betreuung

Durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde die Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Das neue Institut wird Betreuung genannt und ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Für eine Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene (zu Betreuende) muss volljährig sein. Es muss weiterhin eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Dagegen kommt es auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr an.

Durch diese Behinderung muss der Betroffene ganz oder teilweise außerstande sein, Angelegenheiten selbst zu besorgen. Außerdem muss die Betreuung erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen besorgt werden können.

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Rechtsquellen zum Thema Betreuung 4 weitere Treffer im Gesetz

§ 1896 BGB Voraussetzungen
§ 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person
§ 1901 BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1901a BGB Patientenverfügung
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