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FAMILIENRECHT
Betreuung
Durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde die Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Das neue Institut wird Betreuung genannt und ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.
Für eine Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Betroffene (zu Betreuende) muss volljährig sein.
Es muss weiterhin eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Dagegen kommt es auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr an.
Durch diese Behinderung muss der Betroffene ganz oder teilweise außerstande sein, Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Außerdem muss die Betreuung erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen besorgt werden können.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Vormundschaft, Minderjährige
Unter dem Begriff Vormundschaft im Sinne der §§ 1773 ff. BGB versteht man die Wahrnehmung aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten (...) -
Pflegschaft
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für (...) -
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können oder zu empfangen. Das Gesetz (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1896 BGB - Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten (...) - § 1897 BGB - Bestellung einer natürlichen Person
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die (...) -
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