Arbeitsrecht

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat wird auf vier Jahre gewählt, und zwar in allen Betrieben, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Die Wahlen müssen nach § 14 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geheim und unmittelbar sein. Das bedeutet, die Belegschaft wählt die Betriebsratsmitglieder direkt (unmittelbar).

Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich um alle im Betrieb anfallenden Arbeiten kümmern. In bestimmten Bereichen hat er verschiedene Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang des Betriebs für die ordnungsgemäße Durchführung Ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

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