Der Erwerber einer Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass eine Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB).
Sonntag, 1. August 2010|69 User Online
Zivilrecht - Sachenrecht
Der Erwerber einer Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass eine Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB).
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