Durch einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger eines Dritten wegen dessen Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen.
Sonntag, 1. August 2010|75 User Online
Zivilrecht - Schuldrecht
Durch einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger eines Dritten wegen dessen Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen.
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