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VERFASSUNGSRECHT
Bundestag, Aufgaben
Im Grundgesetz sind eine Vielzahl von Entscheidungen geregelt, die dem Bundestag ausdrücklich vorbehalten sind. Dazu gehören u.a.: Verabschiedung von Gesetzen (Art. 77 GG), Wahl und Abwahl des Kanzlers (Art. 63, 67, 68 I S. 2 GG), Wahlprüfung (Art. 41 GG), Mitwirkung bei Wahl des Präsidenten (Art. 54 GG), Wahl der Bundesrichter (Art. 94, 95 GG). Die Befugnisse des Bundestages gegenüber anderen Organen sind nach dem Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip zu beurteilen. Dies kann ein Mitwirkungserfordernis in Form eines Gestzes oder eines Parlamentsbeschlusses begründen.
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