Definition Delikt, versuchtes

Sonntag, 1. August 2010|69 User Online

Strafrecht - Allgemeiner Teil

Delikt, versuchtes

Ein versuchtes Delikt liegt vor, wenn ein bestimmter Erfolg vom Täter zwar als Folge seines Verhaltens geplant und vorhergesehen wurde, aber nicht eingetreten ist.


Alle Angaben ohne Gewähr! Letzte Aktualisierung am 04.01.2004. Sämtliche Inhalte dieser Seite sind urheberrechtlich geschützt. Permanenter Link zu dieser Seite: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/d/delikt-versuchtes/