Ein versuchtes Delikt liegt vor, wenn ein bestimmter Erfolg vom Täter zwar als Folge seines Verhaltens geplant und vorhergesehen wurde, aber nicht eingetreten ist.
Sonntag, 1. August 2010|69 User Online
Strafrecht - Allgemeiner Teil
Ein versuchtes Delikt liegt vor, wenn ein bestimmter Erfolg vom Täter zwar als Folge seines Verhaltens geplant und vorhergesehen wurde, aber nicht eingetreten ist.
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