Zivilrecht

Drittschadensliquidation (DSL)

Eine Drittschadensliquidation (DSL) kommt in Betracht, wenn ein Schaden typischerweise nicht beim Ersatzberechtigten sondern bei einem Dritten eintritt. Die Drittschadens-liquidation regelt demnach Fälle einer Schadensverlagerung, wo der Ersatzberechtigte keinen Schaden und der geschädigte Dritte keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat. Aus einer solchen Schadensverlagerung soll aber der Schädiger keinen Vorteil ziehen. Daher wird bei der Drittschadensliquidation der Schaden zur Anspruchs-grundlage gezogen. Der geschädigte Dritte kann dann vom Ersatzberechtigten Abtretung des Anspruchs (meist aus § 285 BGB) verlangen. Nach herrschender Meinung sind bisher drei Fallgruppen der Drittschadensliquidation anerkannt: mittelbare Stellvertre-tung (handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung), besondere Gefahrtragung (§§ 447, 644 BGB) und Obhut für fremde Sachen. Vor der Drittschadensliquidation ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) zu prüfen!

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