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Drohung
Drohung (§ 123 I BGB) ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt nach Vorgabe des Drohenden von seinem Willen abhängig ist und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Täuschung
Eine Täuschung iSd § 123 I BGB ist jedes Verhalten, das auf Erregung, Bestärkung oder Unterhaltung eines Irrtums gerichtet (...) -
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