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BEREICHERUNGSRECHT
Durchlieferung
Eine Durchlieferung liegt vor, wenn ein Schuldner eine bewegliche Sache (im Gegensatz zur Leistungskette) nicht an seinen Gläubiger, sondern direkt an einen Dritten liefert, der seinerseits gegenüber dem Gläubiger forderungsberechtigt ist.
Nach h.M. sind solche Fälle einer Durchlieferung ebenso zu behandeln wie die einer Leistungskette.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Leistungskette
Eine sog. Leistungs- oder Bereicherungskette liegt vor, wenn der Empfänger einer Leistung den empfangenen Vermögens-gegenstand aufgrund eines (...) -
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