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AUßERVERTRAGSRECHT
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis liegt vor, wenn der vom Eigentümer gemäß § 985 BGB in Anspruch genommene Besitzer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB hat und auch ansonsten weder vertraglich noch gesetzlich zum Besitz berechtigt ist.
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