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SCHULDRECHT
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB geregelt. Der Eigentumsvorbehalt dient dem Sicherungsbedürfnis des Verkäufers, wenn der Kaufpreis weder im Voraus noch Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache gezahlt wird.
Nach § 449 BGB geht beim Eigentumsvorbehalt das Eigentum unter aufschiebend bedingter Einigung erst mit Zahlung des Kaufpreises ohne weitere Erklärung des Verkäufers auf den Käufer über.
Schlagwörter
Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag Kaufpreis Käufer Verkäufer Sicherung Eigentum aufschiebende Bedingung Eigentumsübergang
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