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ERBRECHT
Erbfolge, gesetzliche
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nach dem Tod eines Menschen kein Testament oder Erbvertrag gefunden wird, der Verstorbene also keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge demnach subsidiär.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1922 bis 1936 BGB geregelt. Sie richtet sich nach den sog. Erbordnungen. Zuerst erben die nächsten blutsverwandten Angehörigen und der überlebende Ehegatte. Danach erben entfernte Angehörige.
Zu den Erben erster Ordnung gehören also die Abkömmlinge des Erblassers (seine Kinder und Kindeskinder). Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (seine Geschwister). Zu den Erben dritter Ordnung gehören schließlich die Großeltern und deren Abkömmlinge.
Schlagwörter
gesetzliche Erbfolge Erbordnung Abkömmlinge Kinder Eltern Geschwister
Weitere Begriffe und Definitionen
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Erbfolge, gewillkürte
Bei der Erbfolge gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Die gewillkürte Erbfolge wird durch Testament (§§ 1937-1940 BGB) oder durch Erbvertrag (§ (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den (...) - § 1924 BGB - Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch (...) -
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