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ERBRECHT
Erbfolge, gewillkürte
Bei der Erbfolge gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Die gewillkürte Erbfolge wird durch Testament (§§ 1937-1940 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 1941 BGB) bestimmt.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Erbfolge, gesetzliche
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nach dem Tod eines Menschen kein Testament oder Erbvertrag gefunden wird, der Verstorbene also keine (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben (...) - § 1938 BGB - Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen (...) -
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