Erbrecht

Erbvertrag

Der Erbvertrag gemäß § § 1941 BGB ist ein abstrakter erbrechtlicher Vertrag, durch den der Erblasser von Todes wegen verfügt. Der Erbvertrag ist gemäß § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar zu schließen.

Rechtsquellen zum Thema Erbvertrag 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 1941 BGB Erbvertrag
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