Der Erbvertrag gemäß § § 1941 BGB ist ein abstrakter erbrechtlicher Vertrag, durch den der Erblasser von Todes wegen verfügt.
Der Erbvertrag ist gemäß § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar zu schließen.
Sonntag, 1. August 2010|70 User Online
Zivilrecht - Erbrecht
Der Erbvertrag gemäß § § 1941 BGB ist ein abstrakter erbrechtlicher Vertrag, durch den der Erblasser von Todes wegen verfügt.
Der Erbvertrag ist gemäß § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar zu schließen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Letzte Aktualisierung am 21.10.2003. Sämtliche Inhalte dieser Seite sind urheberrechtlich geschützt. Permanenter Link zu dieser Seite: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/e/erbvertrag/