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ERBRECHT
Erbvertrag
Der Erbvertrag gemäß § § 1941 BGB ist ein abstrakter erbrechtlicher Vertrag, durch den der Erblasser von Todes wegen verfügt.
Der Erbvertrag ist gemäß § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar zu schließen.
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1941 BGB - Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder (...) - § 2276 BGB - Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § (...)
