Strafrecht

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einer-seits die sofortige endgültige Abwendung des Angriffs gewährleistet (geeignet ist) und andererseits das relativ mildeste Verteidigungsmittel darstellt.

Die Erforderlichkeit ist im Wege der ex-ante-Betrachtung objektiv zu bestimmen. Maßgebend ist, wie ein besonnener Dritter in der Lage des Angegriffenen die im Zeitpunkt des Angriffs gegebenen und objektiv erkennbaren Umstände beurteilt hätte. Das relativ mildeste Verteidigungsmittel ist dasjenige, welches den geringsten Schaden anrichtet. Der Angegriffene muss sich jedoch hierbei nicht auf das Risiko einer unzureichenden Abwehrhandlung einlassen (das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen).

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Gebotenheit der Notwehrhandlung Notwehr darf nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt werden. Es können Umstände im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Notwehrsituation oder (...)

Rechtsquellen zum Thema
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2 weitere Treffer im Gesetz

§ 32 StGB Notwehr
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
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Erforderlichkeit der Notwehrhandlung