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ZIVILPROZESSRECHT
Erhebung der Klage
Die Erhebung der Klage erfolgt in zwei Schritten, nämlich durch Einreichung der Klagschrift und Zustellung der KLagschrift an den Beklagten durch das Gericht.
Mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig. Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird der Rechtsstreit gemäß § 261 I ZPO rechtshängig.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Klagearten
Die Klageart wird nach dem Ziel der Klage beurteilt. Es sind Leistungsklagen, Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen denkbar. Leistungsklagen (...) -
Inhalt der Klageschrift
Gemäß § 253 I ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten, außerdem Angaben über den Gegenstand und den Grund (...) -
Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit tritt durch Klageerhebung oder durch die Geltendmachung eines Anspruchs in der mündlichen Ver-handlung ein (§ 261 I, II ZPO). (...) -
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