Verwaltungsrecht

Ermessen

Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des OB der Handlung (Entschließungsermessen) oder des WIE der Handlung (Auswahlermessen). Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.

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Entschließungsermessen Steht der Behörde ein Entschließungsermessen zu, muss sie darüber befinden, ob sie überhaupt tätig werden will (...)
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Rechtsquellen zum Thema Ermessen 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 40 VwVfG Ermessen
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