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VERWALTUNGSRECHT
Ermessen
Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des "wie" der Handlung (Auswahlermessen).
Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.
Schlagwörter
Entscheidungsfreiheit Behörde Verwaltung ob wie Entschließungsermessen Ausswahlermessen fexibles Handeln Einzelfallgerechtigkeit
Weitere Begriffe und Definitionen
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Auswahlermessen
Innerhalb des Auswahlermessens ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von (...) -
Entschließungsermessen
Steht der Behörde ein Entschließungsermessen zu, muss sie darüber befinden, ob sie überhaupt tätig werden will (...) -
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der (...) -
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