Ermessen Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 135 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Ermessen

Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des "wie" der Handlung (Auswahlermessen).

Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.


Schlagwörter

Entscheidungsfreiheit   Behörde   Verwaltung   ob   wie   Entschließungsermessen   Ausswahlermessen   fexibles Handeln   Einzelfallgerechtigkeit  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Auswahlermessen
    Innerhalb des Auswahlermessens ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von (...)
  2. Entschließungsermessen
    Steht der Behörde ein Entschließungsermessen zu, muss sie darüber befinden, ob sie überhaupt tätig werden will (...)
  3. Ermessensfehlgebrauch
    Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 40 VwVfG - Ermessen
    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die (...)


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