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VERWALTUNGSRECHT
Ermessensausfall
Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde von ihrem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Ermessen
Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des (...) -
Ermessensunterschreitung
Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihr zwar Ermessen zusteht, sie sich aber nicht über die gesamte Bandbreite (...) -
Ermessensüberschreitung
Die Behörde muss bei ihrer Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 40 VwVfG). Tut sie dies nicht, überschreitet sie die (...) -
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