Rechtswörterbuch > E > Ermessensüberschreitung
VERWALTUNGSRECHT
Ermessensüberschreitung
Die Behörde muss bei ihrer Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 40 VwVfG). Tut sie dies nicht, überschreitet sie die Grenzen ihres Ermessens.
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Ermessen
Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des (...) -
Ermessensunterschreitung
Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihr zwar Ermessen zusteht, sie sich aber nicht über die gesamte Bandbreite (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Ermessensüberschreitung" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
