Zivilrecht

Etwas erlangt

Voraussetzung für die Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB ist, dass der Anspruchsgegner "etwas erlangt" hat. Das Erlangte ist hierbei gegenständlich zu betrachten. Es ist also konkret darauf abzustellen, was sich infolge des bereichernden Vorgangs zusätzlich im Vermögen des Schuldners befindet. Als Bereicherungsgegenstand kommen nicht nur jegliche Vermögensvorteile in Betracht, sondern auch alle dinglichen oder persönlichen Rechte. Sogar vorteilhafte Rechts-stellungen, mit denen kein Rechtserwerb verbunden ist, können Bereicherungsgegenstand sein (z.B. Besitzerwerb oder Buchberechtigtung).

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Bereicherungsanspruch Der Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Bedeutend ist die (...)
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