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Fahrlässigkeitstat
ALLGEMEINER TEIL
Kennzeichnend für die Fahrlässigkeitstat ist die ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Fahrlässigkeit ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 15 StGB).
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe (...)