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SCHULDRECHT
Faktische Unmöglichkeit
Faktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behebung des Leistungshindernisses zwar theoretisch möglich wäre, aber von keinem vernünftigen Gläubiger ernsthaft erwartet werden kann. In diesem Fall kann der Schuldner gemäß § 275 II S. 1 BGB die Leistung verweigern, wenn diese einen so großen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Wirtschaftliche Unmöglichkeit
Bei der wirtschaftlichen Unmöglichkeit ist die Leistung zwar möglich, dies jedoch nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten für den Schuldner (sog. (...) -
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