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SCHULDRECHT
Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach seinen natürlichen, technischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften. Es bleibt zunächst offen, mit welchem bestimmten, einzelnen Gegenstand der Schuldner später erfüllen soll. Die auswahl aus der umschriebenen Gattung bleibt dem Schuldner überlassen.
Schlagwörter
Gattungsschulden Stückschulden Leistungsgegenstand Gattungsmerkmale Schuldner Gläubiger Gattung
Weitere Begriffe und Definitionen
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Stückschuld
Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien (...) -
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Bei der sog. Vorratsschuld ist der Leistungsgegenstand ebenso wie bei der Gattungsschuld nach Gattungsmerkmalen bezeichnet. Im Unterschied zur (...) -
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