Eine reine Gefälligkeitshandlung begründet keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Ausführung der Gefälligkeit. Eine Gefälligkeitshandlung ist daher mangels rechtlicher Verbindlichkeit kein Schuldverhältnis.
Definition Gefälligkeitshandlung
Sonntag, 1. August 2010|66 User Online
Zivilrecht - Schuldrecht
Eine reine Gefälligkeitshandlung begründet keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Ausführung der Gefälligkeit. Eine Gefälligkeitshandlung ist daher mangels rechtlicher Verbindlichkeit kein Schuldverhältnis.
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