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VERWALTUNGSRECHT
Gefahr, konkrete
Die konkrete Gefahr ist eine in einem einzelnen Fall bestehende Gefahr. Die Gefahr muss demnach von einer in der Lebenswirklichkeit vorhandenen "konkreten" Sachlage ausgehen. Polizei- und Ordnungsgesetze verlangen als Eingriffsgrundlage, sofern nicht spezielle Eingriffsvoraussetzungen benannt sind, eine konkrete Gefahr.
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