Gefahr, konkrete Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 115 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Gefahr, konkrete

Die konkrete Gefahr ist eine in einem einzelnen Fall bestehende Gefahr. Die Gefahr muss demnach von einer in der Lebenswirklichkeit vorhandenen "konkreten" Sachlage ausgehen. Polizei- und Ordnungsgesetze verlangen als Eingriffsgrundlage, sofern nicht spezielle Eingriffsvoraussetzungen benannt sind, eine konkrete Gefahr.


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