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Geheimer Vorbehalt
Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich.
Geheim ist der Vorbehalt, wenn er demjenigen, für den die Willenserklärung bestimmt ist, verheimlicht wird.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft ist eine einverständlich zum Schein abgegebene Willenserklärung. Diese ist gemäß § 117 I BGB nichtig. Das verdeckte (...) -
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Eine Scherzerklärung ist eine Erklärung, von der erwartet wird, dass ein anderer den Scherz erkennt. Eine solche Scherzerklärung ist gemäß § 118 (...) -
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