Geheimer Vorbehalt Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 127 User Online

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Geheimer Vorbehalt

Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich.
Geheim ist der Vorbehalt, wenn er demjenigen, für den die Willenserklärung bestimmt ist, verheimlicht wird.


Weitere Begriffe und Definitionen


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  2. Scherzerklärung
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 116 BGB - Geheimer Vorbehalt
    Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist (...)


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