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ARBEITSRECHT
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig beschäftigt sind Personen, die nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdienen (sog. Entgeltgeringfügigkeit). Der Arbeitgeber führt 15 Prozent der vereinbarten Vergütung für die geringfügige Beschäftigung als Beiträge an die Rentenversicherung ab. Für die Krankenversicherung ist ein weiterer Pauschalbetrag von 13 Prozent der Vergütung abzuführen, sofern für den Arbeitnehmer aus einem anderen Grund bereits Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ist eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent der Vergütung abzuführen.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden addiert. Soweit die 400 Euro Grenze überschritten wird, entsteht volle Sozialversicherungspflicht. Für Einkünfte zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro muss der Arbeitgeber jedoch geringere Beiträge zur Sozialversicherung abführen.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende (...) -
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