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ERBRECHT
Gesamtrechtsnachfolge
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft nach § 1922 BGB als Ganzes auf den Erben über.
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Erbfall
Der Erbfall tritt durch den Tod eines Menschen ein, unabhängig davon, ob Vermögen vorhanden ist oder (...) -
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