Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft nach § 1922 BGB als Ganzes auf den Erben über.
Definition Gesamtrechtsnachfolge
Sonntag, 1. August 2010|69 User Online
Zivilrecht - Erbrecht
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft nach § 1922 BGB als Ganzes auf den Erben über.
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