Definition Geschäftsfähigkeit

Sonntag, 1. August 2010|70 User Online

Zivilrecht - BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können oder zu empfangen.

Das Gesetz nimmt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit aller Menschen an. § 104 BGB enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Geschäftsunfähig sind danach Personen, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben und Geisteskranke, die sich in einem dauernden Zustand der Geisteskrankheit befinden. (§ 104 Nr. 1 und 2).

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, so ist der Vertrag bis zur Genehmigung zunächst schwebend unwirksam.

Die Folgen fehlender Geschäftsfähigkeit sind in § 105 BGB geregelt. Danach ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Als Ausnahme gelten die sog. Geschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB). Diese können unter bestimmten Umständen auch von einem Geschäftsunfähigen wirksam geschlossen werden.


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