Gesetzesbindung der Verwaltung Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 86 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Gesetzesbindung der Verwaltung

Nach Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Verstößt sie hiergegen ist ihr Verwaltungshandeln rechtswidrig. Der Bürger hat jedoch keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Er hat im Falle eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns nur Ansprüche aus subjektiven Rechten. Die Verwaltung ist durch den Gesetzesvorrang und des Gesetzesvorbehalt ans Gesetz gebunden.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Gesetzesvorrang
    Nach Art. 20 III GG ist das Handeln aller drei Staatsorgane (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) an das vorrangige Recht gebunden. Verstöße (...)
  2. Gesetzesvorbehalt
    Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass ein Handeln der Verwaltung auf ein Gesetz rückführbar sein muss. Gilt der Gesetzesvorbehalt, so folgt daraus auch (...)
  3. Subjektives Recht
    Subjektive Rechte folgen aus Rechtsvorschriften, die ausschließlich einzelne schützen wollen. Rechtsfolge eines einfachgesetzlichen subjektiven (...)
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