Mietrecht

Gewährleistung im Mietrecht

Der Gewährleistungsanspruch des Mieters

Dem Mieter stehen im Mietrecht neben dem Erfüllungsanspruch weitere Gewährleistungsansprüche zu. Dazu gehören die Mietminderung gemäß § 536 BGB, der Schadensersatz nach § 536a BGB und die Kündigung gemäß § 543 BGB.

Voraussetzung für die Geltendmachung von mietrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ist das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 536 BGB. Der Begriff Mangel umfasst sowohl Fehler der Mietsache als auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Entsprechend des § 536 Abs. 1 BGB liegt ein Mangel bei negativer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor. Daraus ergibt sich die Aufhebung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die Vertragsparteien bestimmen, welchen Zustand die Mietsache bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss.

Mehr zum Thema
Gewährleistung im Mietrecht
4 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Mietvertrag
Mietvertrag Ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat. Der Mietvertrag ist in (...)
Fristlose Kündigung Mietvertrag
Fristlose Kündigung Mietvertrag Die fristlose Kündigung des Mietvertrags richtet sich nach § 543 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis außerordentlich (fristlos) (...)
Mangel
Mangel Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen (...)
Nebenkostenabrechnung
Nebenkostenabrechnung Der Begriff Nebenkostenabrechnung wird häufig für die sog. Betriebskostenabrechnung verwendet. Die Nebenkosten beinhalten sämtliche (...)

Rechtsquellen zum Thema
Gewährleistung im Mietrecht
2 weitere Treffer im Gesetz

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Gewährleistung im Mietrecht, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Gewährleistung im Mietrecht