Strafrecht

Gewahrsam, Gewahrsamswechsel, Enklaventheorie

Nach der herrschenden Enklaventheorie kann man auch in fremder Herrschaftssphäre neuen Gewahrsam begründen, wenn man die Sache in seine Körpergewahrsamssphäre bringt. Der "Raumbeherrscher" hat nämlich die Persönlichkeitssphäre des Eindringslings grundsätzlich zu respektieren. Die soziale Zuordnung der entwendeten Sache hängt aber entscheidend von der Größe des Gegenstandes ab. Bei ganz kleine Dinge, wie z.B. Schmuck oder Geld, die man sozusagen in der Handfläche verschwinden lassen kann, wird neuer Gewahrsam schon dann begründet, wenn der Täter die Sache mit dauerndem Herrschaftswillen erfasst hat. Bei größeren Dingen ist zu differenzieren: Kann der Gegenstand am Körper oder in einer mitgeführten Tasche verorgen werden, so wird mit dem Verbringen in die Körperssphäre neuer Gewahrsam begründet. Befindet sich die Sache jedoch nicht direkt in der Körperssphäre und liegt z.B. verdeckt im Einkaufswagen, so ist der Gewahrsamswechsel erst mit der Abfertigung an der Kasse und dem Verlassen des Kassenbereichs vollzogen. Bei sperrigen Gegenständen wird erst mit Verlassen des fremden Machtbereichs neuer Gewahrsam begründet.
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Gewahrsam, Gewahrsamswechsel, Enklaventheorie