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VERFASSUNGSRECHT
Gewaltenteilung
Die Gewaltenteilung ist das tragende Organisationsprinzip eines Rechtsstaates. Sie wird verfassungsrechtlich vorgegeben durch Art. 20 II S. 2 GG. Gewaltenteilung bedeutet Gewaltentrennung und damit die Aufteilung der Staatsaufgaben in drei Gruppen von Organen - auf Exekutivorgane (Behörden), Legislativorgane (Parlamente) und Rechtsprechungsorgane (Gerichte).
Die Gewaltenteilung dient dem Ausgleich der Macht. Das Gewaltenteilungsprinzip bewirkt daher nicht nur eine Aufteilung der Gewalten, sondern auch eine Verschränkung und Verzahnung und damit eine maßvolle Durchbrechung der Gewaltenteilung.
Schlagwörter
Rechtsstaat Gewaltentrennung Exekutive Legislative Judikative Durchbrechung der Gewaltenteilung
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