Gewaltenteilung Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 38 User Online

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VERFASSUNGSRECHT

Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung ist das tragende Organisationsprinzip eines Rechtsstaates. Sie wird verfassungsrechtlich vorgegeben durch Art. 20 II S. 2 GG. Gewaltenteilung bedeutet Gewaltentrennung und damit die Aufteilung der Staatsaufgaben in drei Gruppen von Organen - auf Exekutivorgane (Behörden), Legislativorgane (Parlamente) und Rechtsprechungsorgane (Gerichte).

Die Gewaltenteilung dient dem Ausgleich der Macht. Das Gewaltenteilungsprinzip bewirkt daher nicht nur eine Aufteilung der Gewalten, sondern auch eine Verschränkung und Verzahnung und damit eine maßvolle Durchbrechung der Gewaltenteilung.


Schlagwörter

Rechtsstaat   Gewaltentrennung   Exekutive   Legislative   Judikative   Durchbrechung der Gewaltenteilung  


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