Gleichgestellte Personen Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 86 User Online

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ARBEITSRECHT

Gleichgestellte Personen

Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellung setzt eine behördliche Feststellung über die Art und den Grad der Behinderung voraus.


Schlagwörter

Schwerbehinderung Gleichstellung   gleichgestellt  


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