Rechtswörterbuch > G > Gleichgestellte Personen
ARBEITSRECHT
Gleichgestellte Personen
Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellung setzt eine behördliche Feststellung über die Art und den Grad der Behinderung voraus.
Schlagwörter
Schwerbehinderung Gleichstellung gleichgestellt
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (Schwerbehinderung). Als Behinderung ist (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Gleichgestellte Personen" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
